Initiative Schwarze Menschen
in Deutschland (ISD -Bund) e.V.
Neufassung der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD-Bund). Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Sitz des Vereins ist Frankfurt/ Main.
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Kunst, sowie des Völkerverständigungsgedankens.
2. Der Verein setzt sich ein für den Abbau von Rassismus, Diskriminierung und Vorurteilen. Dadurch trägt der Verein dazu bei, Rahmenbedingungen für eine anti-rassistische Gesellschaftspolitik zu schaffen.
3. Der Verein fördert und unterstützt die gesellschaftspolitische und kulturelle Bildung hinsichtlich Integration und eines friedlichen Miteinander-Lebens.
4. Ein Ziel des Vereins ist die Zusammenarbeit mit Gruppen, Projekten, Initiativen und Institutionen aus der weltweiten Schwarzen Bewegung und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die ebenfalls Anti-Rassismus und Anti-Diskriminierungsarbeit, oder ähnliche Solidaritätsarbeit im Sinne der Ziele des Vereins leisten.
5. Der Verein fördert und unterstützt Aktivitäten zur anti-rassistischen Forschungs-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit.
6. Der Verein fördert und unterstützt Bildungs- und Solidaritäts-arbeit für Kinder, Jugend, Frauen und Männer im Sinne der Ziele des Vereins.
7. Der Verein setzt sich zum Ziel, die psychosoziale Betreuung und Beratung Schwarzer Menschen zu fördern und zu unterstützen.
8. Die Vereinsziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch
-Seminare, Tagungen, Workshops, Ausstellungen, Vorträge
-Informationsreisen und andere Veranstaltungen
-Einrichtung und Koordination von Arbeitskreisen
-kulturelle und bildungspolitische Angebote
-Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Initiativen, welche die gleichen Interessen vertreten wie der Verein
-Hilfs- und Beratungsangebote
-Einrichtung und Unterhaltung von Informations- und Kontaktstellen
-Archivierung von Video-, Audio- und Printmaterialien
-Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallende Arbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, können MitarbeiterInnen angestellt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
1. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitglied- und Förderbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse oder sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede Person, die die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt und zu ihrer Verwirklichung beiträgt, sowie jede juristische Person, die im Sinne der Satzung des Vereins verfasst ist, schriftlich beim Vorstand beantragen.
3. Fördermitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Gruppen, Projekte, Initiativen u.ä. schriftlich beim Vorstand beantragen, die die Ziele des Vereins unterstützen und zu deren Verwirklichung beitragen.
4. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahmeanträge bedarf keiner Begründung.
5. Die ordentliche sowie fördernde Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden.
6. Der Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sollte in solch einem Fall die nächste Mitgliederversammlung nicht in naher Zukunft stattfinden, so kann der Vorstand ein Ruhen der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen.
7. Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied im zurückliegenden Haushaltsjahr seinen Beitrag nicht vollständig entrichtet hat. Ein Mitglied im Ruhestand wird nicht zur Vollversammlung geladen und ist nicht stimmberechtigt.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied darf nur ein Amt innehaben.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Ab- und Neuwahl auch nur eines Vorstandsmitgliedes ist auf jeder Mitgliederver-sammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit möglich. Der Vorstand führt auf jeden Fall die Geschäfte bis zu einer Neu- oder Wiederwahl weiter.
4. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe
-die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen,
-die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
-ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen,
-den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
-Rechenschaft zu geben über seine Arbeit und die finanzielle Situation des Vereins.
5. Der Vorstand kann über Satzungsänderungen Beschluss fassen, soweit diese durch Vorgaben der zuständigen Behörden (Finanzamt oder Amtsgericht) erforderlich sind.
§ 9 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres mindestens 1 KassenprüferIn. Diese Person(en) darf (dürfen) dem Vorstand nicht angehören. Der/ die KassenprüferInnen kontrolliert (kontrollieren) die Rechnungsführung und erstattet (erstatten) der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.
§ 10 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Entfallen seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für Zwecke, wie sie in § 2 dieser Satzung aufgeführt sind.
3. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder für die Vereinsauflösung zuständig.
Köln, 6.11.1999 E. Wiedenroth
Neufassung der Satzung